Zunächst ein Kuriosum: Die DSGVO erwähnt das Wort „KI“ nicht ein einziges Mal. Kein „künstlich“, kein „intelligent“, kein „Algorithmus“. Und dennoch – wie so oft bei juristischen Texten – geht es gerade in der Umarmung des Ungesagten zur Sache.
Der Artikel 22 DSGVO, auch bekannt als das Recht auf menschliche Intervention, legt Unternehmen bereits jetzt erhebliche Auflagen auf, sobald automatisierte Entscheidungen getroffen werden, die rechtliche Wirkung entfalten.
Praxisbezug: Die BfDI hat bereits einen speziellen Fragebogen zur KI-Nutzung, der Unternehmen bei der Bewertung ihrer Systeme hilft. Dort werden konkrete Hinweise gegeben, wie sich KI-Prozesse DSGVO-konform umsetzen lassen – inklusive Empfehlungen zur Dokumentation, Transparenz und technischen Absicherung.
Ein Blick in diesen Fragenkatalog lohnt sich – nicht nur für Datenschutzbeauftragte mit Kaffeefleck auf dem Hemd, sondern für jede Fachabteilung mit Datenzugang.
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Die gute Nachricht zuerst: Es gibt kein Gesetz, das „KI in Unternehmen“ per se verbietet. Die schlechte: Es gibt auch keines, das sie einfach erlaubt. Wer AI DSGVO-konform nutzen möchte, muss das Richtige tun – und es belegen können. Kein Bauchgefühl, keine Willensbekundung, sondern strukturierte Prozesse, Verantwortlichkeiten und Transparenz.
Oder, um es mit einem Augenzwinkern zu sagen: Vertrauen ist gut, Datenschutz ist verpflichtend.