International: Europarat veröffentlicht Mustervertragsklauseln für grenzüberschreitende Datenübermittlung
Der Europarat (CoE) gab am 27. Juni 2023 bekannt, dass er sein erstes Modul der Mustervertragsklauseln für grenzüberschreitende Datenübermittlungen auf der Grundlage des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108+) angenommen hat. Der Europarat hob hervor, dass die Musterklauseln den Datenfluss zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen regeln und empfohlen wird, sie in der angenommenen Form zu verwenden. Darüber hinaus betonte der CoE, dass die Musterklauseln zur Vorabgenehmigung durch die nationalen Behörden bereitstehen, damit sie in nationale und regionale Übermittlungsinstrumente und -mechanismen umgesetzt werden können. Die Musterklauseln können in einen umfassenderen Vertrag aufgenommen und/oder zu anderen Klauseln oder zusätzlichen Garantien hinzugefügt werden, sofern letztere nicht im Widerspruch zu den Musterklauseln oder zum geltenden Recht stehen oder die im Übereinkommen 108+ anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen.
Die Musterklauseln unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Datenexporteur ansässig ist, es sei denn, dieses Land sieht keine Rechte für Drittbegünstigte vor. Im Einklang mit anderen Vertragsklauseln werden in den Musterklauseln unter anderem die Rechte und Pflichten der Parteien umrissen, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Datensicherheit, die Weitergabe von Daten, die allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten.
Schließlich bestätigte der Europarat, dass die Musterklauseln durch zwei weitere Module ergänzt werden sollen.
International, 28.06.2023
EU: Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung über Datenschutzgesetz
Der Rat der Europäischen Union gab am 27. Juni 2023 bekannt, dass er mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über den Entwurf des Datenschutzgesetzes erzielt hat. Der Rat erinnerte insbesondere daran, dass mit dem Entwurf der Datenakte neue Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von in der EU generierten Daten in allen Wirtschaftssektoren festgelegt werden sollen, um unter anderem eine gerechte Verteilung des Wertes von Daten auf die Akteure im digitalen Umfeld zu gewährleisten und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt zu fördern.
Hauptelemente der vorläufigen Vereinbarung
Anwendungsbereich
Was den Anwendungsbereich des Entwurfs des Datengesetzes betrifft, so stellt die vorläufige Einigung klar, dass die Nutzer von vernetzten Geräten, wie z. B. intelligenten Haushaltsgeräten und intelligenten Industriemaschinen, in der Lage wären, Zugang zu den durch ihre Nutzung erzeugten Daten zu erhalten, die häufig ausschließlich von Herstellern und Dienstanbietern erhoben werden. Das vorläufige Abkommen verlagert auch den Schwerpunkt der Daten aus dem Internet der Dinge (IoT) auf die Funktionalitäten der gesammelten Daten und nicht auf die Produkte selbst.
Gemeinsame Nutzung von Daten
Darüber hinaus enthält das vorläufige Abkommen Maßnahmen gegen den Missbrauch von vertraglichen Ungleichgewichten in Verträgen über die gemeinsame Nutzung von Daten aufgrund von missbräuchlichen Vertragsbedingungen, die von einer Partei mit einer wesentlich stärkeren Verhandlungsposition durchgesetzt werden.
Was die Vorteile für die Verbraucher anbelangt, so würde das vorläufige Abkommen den Wechsel des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten erleichtern, Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübermittlungen durch Anbieter von Cloud-Diensten einführen und die Entwicklung von Interoperabilitätsstandards für die Wiederverwendung von Daten zwischen Sektoren vorsehen.
Die nächsten Schritte
Die vorläufige Vereinbarung muss noch vom Rat und vom Parlament gebilligt werden, bevor sie von beiden Institutionen angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang stellte der Rat fest, dass der bevorstehende spanische Ratsvorsitz plant, die vorläufige Vereinbarung so bald wie möglich zur Billigung vorzulegen.
EU, 28.06.2023
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