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GROSSBRITANNIEN: Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit im Parlament verabschiedet

 

Am 19. September 2023 gab das Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Technologie (DSIT) bekannt, dass das Gesetz über die Online-Sicherheit von beiden Kammern des Parlaments am selben Tag verabschiedet wurde und nach der königlichen Zustimmung in Kraft treten wird.

 

Das DSIT hob hervor, dass der Gesetzesentwurf soziale Medienplattformen dazu verpflichten würde:

 

illegale Inhalte schnell zu entfernen oder zu verhindern, dass sie überhaupt erscheinen, einschließlich Inhalte, die zur Selbstschädigung aufrufen;

den Zugang von Kindern zu schädlichen und altersunangemessenen Inhalten zu verhindern;

Altersbeschränkungen und Maßnahmen zur Alterskontrolle durchzusetzen;

dafür zu sorgen, dass die Risiken und Gefahren für Kinder auf den größten Social-Media-Plattformen transparenter sind, auch durch die Veröffentlichung von Risikobewertungen; und

Eltern und Kindern klare und zugängliche Möglichkeiten zu bieten, Probleme im Internet zu melden.

Darüber hinaus stellte der DSIT fest, dass das Amt für Kommunikation (Ofcom) nach der Unterzeichnung des Gesetzentwurfs eine Konsultation zu den ersten Standards durchführen wird, die Technologieunternehmen bei der Bekämpfung illegaler Online-Schäden, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Betrug und Terrorismus, erfüllen sollten.

UK, 20.09.2023

 

Frankreich: NOYB beschwert sich über Fnacs Nutzung persönlicher Daten durch Apps

Am 14. September 2023 reichte None Of Your Business (NOYB) in Frankreich eine Beschwerde über die mobile App von Fnac und die Verwendung von personenbezogenen Daten durch die App ein. NOYB wies insbesondere darauf hin, dass die Fnac-Mobil-App Werbekennungen und Software Development Kits (SDKs) zur Nutzeranalyse und Profilerstellung verwendet und dabei personenbezogene Daten der Nutzer an Server von Fnac-Verarbeitern übermittelt. Konkret heißt es in der Beschwerde, dass die Nutzer in einigen Fällen nicht mit den Bannern interagiert haben, die ihnen beim Start der Fnac-App präsentiert wurden, und dass die Nutzer in einigen Fällen dem Zugriff auf ihre Daten auf ihrem Gerät nicht zugestimmt haben. Ferner wird in der Beschwerde behauptet, dass auf die verarbeiteten Daten zum Zwecke der Nutzeranalyse und der Profilerstellung zugegriffen wurde, die beide nicht unbedingt erforderlich sind, um eine von den Nutzern ausdrücklich gewünschte Funktion bereitzustellen. In der Beschwerde heißt es insbesondere, dass der von Fnac im vorliegenden Fall eingesetzte Auftragsverarbeiter fälschlicherweise angibt, dass Nutzerdaten nur mit Zustimmung der Nutzer erhoben werden.

In Bezug auf die von der Fnac-App generierten Werbekennungen behauptet NOYB, dass diese Werbekennungen als personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) gelten, da sie eindeutig sind, mit den Nutzern in Verbindung gebracht werden und die Identifizierung des Nutzers ermöglichen. Dementsprechend stellt NOYB fest, dass Fnac, da es sich auf die Zustimmung der Nutzer zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Verbraucher stützt, sich auf dieselbe Rechtsgrundlage für jede nachgelagerte Verarbeitung stützen muss, die zu demselben Zweck von einem Auftragsverarbeiter durchgeführt wird. NOYB stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch in die Fnac-App eingebettete SDKs gegeben haben. Ebenso stellt NOYB fest, dass Fnac als Herausgeber der App die Grundsätze des Datenschutzes durch Design und durch Voreinstellung gemäß Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung anwenden muss, dass aber die SDKs und Werbekennungen personenbezogene Daten vor der Einwilligung der Nutzer erhoben haben.

Folglich forderte NOYB in der Beschwerde die Untersuchung der Fnac-App hinsichtlich der von Fnac durchgeführten Verarbeitungen, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage, auf die sich Fnac für bestimmte Verarbeitungen stützt.

Andere Beschwerden

Darüber hinaus reichte NOYB zwei weitere Beschwerden gegen die Apps MyFitnessPal und SeLoger ein, die die Verwendung von Werbekennungen durch die beiden Apps und die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte betreffen. In beiden Fällen behauptet NOYB, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ohne jegliche Interaktion des Nutzers und vor der Zustimmung des Nutzers begann.

Frankreich, 20.09.2023

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