Corona-Schlussabrechnungen
Zwar endete die offizielle Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bezüglich erhaltener Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) bereits am 31.10.2023. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt jetzt jedoch eine weitere Kulanzfrist: Nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen können noch bis zum 31.1.2024 nachgereicht werden.
Weitere Fristverlängerung
Sofern im Einzelfall über den 31.1.2024 hinaus weitere Zeit zur Erstellung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann bis zum 31.1.2024 im digitalen Antragsportal eine weitere Fristverlängerung bis 31.3.2024 beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand auch bereits bisher. Hierzu muss das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Erstellung von Schlussabrechnungen sind auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html veröffentlicht. Abrechnungspflichtige Unternehmen finden dort u. a. einen Leitfaden für prüfende Dritte, einen umfassenden FAQ-Katalog sowie eine Fristenübersicht.
Stand: 18. Dezember 2023
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Erscheinungsdatum:
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